Damit bilde eine sich aus dem vertraglichen Gebrauchszweck ergebende Eigenschaft die Hauptursache für die Schimmelbildung, weshalb das Mietobjekt mangelhaft sei. Entsprechend sei die Schlussfolgerung des Experten, wonach keine Eigenschaften der Baukonstruktion mangelhaft seien, unvollständig, und nicht nachvollziehbar oder schlüssig. Er bestreite, dass die nasse Wäsche einen Einfluss auf die Schimmelbildung habe. Die Beweislast für die Ursache des Schimmelpilzes trage die Beklagte. Darüber hinaus unterlasse es der Experte, seine Feststellung, wonach keine Mängel der Baukonstruktion vorliegen, zu begründen.