Im Übrigen weist der Berufungsführer noch darauf hin, dass für ihn der Zweck des Mietvertrages die Wohnnutzung gewesen sei. Beispielhaft für die Mängel sei der fehlende Trockenraum. Auch die Gegenpartei habe bei Vertragsabschluss nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass sie eine Wohnnutzung vereinbarten. Gemäss dem Gutachten sei das Wäschetrocknen in der Wohnung die Hauptursache für die zu hohe Luftfeuchtigkeit. Damit bilde eine sich aus dem vertraglichen Gebrauchszweck ergebende Eigenschaft die Hauptursache für die Schimmelbildung, weshalb das Mietobjekt mangelhaft sei.