konstante Anwesenheit des Klägers voraus. Eine solche Verpflichtung sei zwischen den Parteien indessen nicht vereinbart worden. Zudem stelle eine derartige, nicht vertraglich festgehaltene Verpflichtung ein Mangel des Mietobjektes dar. Überdies habe der Experte die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht gekannt. Demzufolge sei die Feststellung im Gutachten, wonach die genannten Eigenschaften der Baukonstruktion keine Mängel darstellen würden, aber dennoch erhöhte Pflichten seinerseits seien, unvollständig und nicht nachvollziehbar oder schlüssig.