Der Berufungsführer legt ferner dar, dass der Experte den Schluss gezogen habe, dass die Schimmelbildung und die Feuchtigkeitsschäden nicht auf Mängel in der Baukonstruktion zurückzuführen seien. Der Experte habe dabei nicht begründet, weshalb keine Mängel vorliegen würden. Dieser habe Mängel auch nicht abschliessend ermitteln können; er habe den vertraglich vereinbarten Zustand nicht ermittelt. Schliesslich habe der Experte die von ihm, dem Berufungsführer, vorgebrachten Mängel unvollständig und ohne Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit ermittelt. Der Vorderrichter hätte deshalb am Gutachten zweifeln müssen. Das Gutachten schliesse allfällige Mängel kategorisch aus.