Dem Gutachten könne entnommen werden, dass die Wohnung gewiss manuell gelüftet worden sei, obwohl die Lüftungen nicht regelmässig durchgeführt worden seien. Auch das Privatgutachten der Beklagten vom 16. März 2009 zeige das häufige Fensterlüften durch ihn. Die Klima-Messergebnisse würden bestätigen, dass er bei Anwesenheit häufig lüfte. Ausserdem sei auch im Privatgutachten sein Lüftungsverhalten nicht bemängelt worden. Insgesamt seien damit keine konkreten Anhaltspunkte für ein mangelhaftes Lüftungsverhalten seinerseits vorhanden. Er sei deshalb nicht für den Schimmelpilz verantwortlich.