er sei verpflichtet worden, die Wohnnutzung per 1. Februar 2012 aufzugeben. Dieser Umstand sei ihm am 1. September 2011 durch die Zustellung der Nutzungsstoppverfügung bekannt geworden. Es sei daher einleuchtend, dass er sich während der Untersuchung des Experten zwischen dem 3. Februar 2012 und dem 24. Februar 2012 möglichst wenig im Mietobjekt aufgehalten habe. Kantonsgericht Schwyz 23