Wenn die Wohnung nicht regelmässig bewohnt gewesen sei, könne keine manuelle, regelmässige Fensterlüftung erfolgen. Das Gutachten führe weder aus, dass bei Abwesenheit manuell gelüftet werden müsse, noch dass eine fehlende manuelle Lüftung bei Abwesenheit zur Schimmelpilzbildung geführt habe. Selbst wenn die Berufungsinstanz der Ansicht sei, es müsse auch bei Abwesenheit manuell gelüftet werden, liege das Verschulden für die fehlende manuelle Lüftung bei Abwesenheit nicht bei ihm. Per 1. Februar 2012 sei für das Mietobjekt vom Gemeinderat Feusisberg ein Nutzungsstopp verfügt worden; er sei verpflichtet worden, die Wohnnutzung per 1. Februar 2012 aufzugeben.