e) aa) Der Berufungsführer moniert des Weiteren, dass die Feststellung des Vorderrichters, wonach die Schimmelbildung auf mangelhaftes Lüftungsverhalten und nicht auf einen Mangel in der Baukonstruktion des Mietobjektes zurückzuführen sei, aktenwidrig sei. Der Experte habe nicht ausgeführt, dass er, der Berufungsführer, mangelhaft gelüftet habe. Einerseits halte die Expertise vom 12. April 2012 zwar fest, dass bei den Messdateien keine regelmässigen Temperatur- und Feuchtigkeitssprünge festgestellt worden seien, welche sich normalerweise bei einer Fensterlüftung zeigen würden.