bb) Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 schlug der Vorderrichter den Parteien als Experten Herrn D.________, vor und setzte den Parteien im Sinne von § 144 Abs. 2 aZPO Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den genannten Experten; im Unterlassungsfall werde Verzicht auf Einwendungen gegen D.________ angenommen (Vi-act. D.1). Der Berufungsführer liess sich innert Frist zur Einsetzung von D.________ als Experte nicht vernehmen. Der Vorderrichter durfte deshalb androhungsgemäss davon ausgehen, dass gegen die Befähigung von D.________ zur Beurteilung der Ursache des Schimmelpilzes im Mietobjekt keine Einwendungen bestehen.