d) aa) Der Berufungsführer rügt zunächst, dass es dem Experten an Erfahrung fehle. Der Experte weise weder eine Expertenzertifizierung noch eine umfangreiche Erfahrung noch eine qualifizierte Ausbildung vor. Bei der Einsetzung des Experten durch den Vorderrichter sei dieser gerade einmal 30 Jahre alt gewesen, weshalb dieser keine Erfahrung habe. Im Zusammenhang der Erfahrung des Experten bringt der Berufungsführer ausserdem vor, dass der Vorderrichter mit Verfügung vom 17. April 2012 den Experten gefragt habe, in welchem Verhältnis gemäss seiner Erfahrung die in der Expertise genannten Ursachen zur festgestellten Luftfeuchtigkeit beitragen würden.