Aus diesem Grund gilt bei der Würdigung gerichtlicher Gutachten grundsätzlich die Beweisregel, dass vom fachmännischen Befund des Experten ohne zwingende Gründe nicht abgewichen werden darf (BGE 118 V 286, E. 1.b). Einem Gutachten kommt eine erhöhte Beweiskraft zu, wenn es aufgrund eingehender Beobachtung und Untersuchung sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt (vgl. BGE 125 V 353, E. 3.b.bb; zum Ganzen: Groner, a.a.O., S. 302).