Indessen wäre die Rollenteilung zwischen Richter und Gutachter weitgehend gegenstandslos, wenn der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehalten wäre, sich selbst die Sachkunde anzueignen, wie sie nur ein Experte besitzt und besitzen kann. Vom Gericht kann nicht verlangt werden, dass es sich die Kenntnisse verschafft, die notwendig sein würden, damit es in eigener Beurteilung entscheiden könnte, was die richtige Auffassung ist. Aus diesem Grund gilt bei der Würdigung gerichtlicher Gutachten grundsätzlich die Beweisregel, dass vom fachmännischen Befund des Experten ohne zwingende Gründe nicht abgewichen werden darf (BGE 118 V 286, E. 1.b).