Für solche gerichtlichen Gutachten gilt wie bei den anderen Beweismitteln der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 124 aZPO). Das Gericht ist somit nicht an die Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters gebunden, sondern entscheidet nach freier Überzeugung, ob und in welchem Masse es das Ergebnis des Gutachtens als richtig und beweiskräftig erachtet (Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Rz. 2, in: Jusletter vom 14. Mai 2007; Rüetschi, a.a.O., Art. 183 N 4, 40). Kriterien der Würdigung eines Gutachtens bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens.