c) Erfordert die Beweiserhebung besondere Kenntnisse, über die weder das Gericht noch einzelne seiner Mitglieder verfügen, so wird ein Sachverständiger beigezogen (§ 143 aZPO). Dieser erstattet dem Gericht mündlich oder schriftlich ein Gutachten (§ 150 Abs. 1 aZPO). Für solche gerichtlichen Gutachten gilt wie bei den anderen Beweismitteln der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 124 aZPO).