Kantonsgericht Schwyz 19 OR erstreckt sich daher zunächst auf den Grundsatz, der Mieter habe durch seinen Gebrauch die Sache nicht übermässig abzunutzen. Sie ist demzufolge als Ausfluss des allgemeinen Gebots der schonenden Rechtsausübung aufzufassen. Im Einzelnen bedeutet das unter anderem, dass der Wohnungsmieter im Rahmen der erlaubten Installationen Böden, Decken, Wände usw. schonend zu behandeln hat (Higi, in: Gauch [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Band V.2.b, Zürich 1994, Art. 257f N 14, 18).