Bei unbestrittenem Mangel kann sich der Vermieter folglich nur gegen ein Mietzinsherabsetzungsbegehren wehren, wenn er nachweist, dass der Mangel vom Mieter selbst verursacht wurde (vgl. Entscheid des Obergerichts Basel- Landschaft vom 2. März 1999, in: mp 2/00, S. 71 ff.). Vom Mieter zu verantwortende Mängel sind unter anderem solche, die er in Verletzung von Art. 257f Abs. 1 OR verursacht hat (SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 259b N 5). Diese Bestimmung gebietet dem Mieter einen sorgfältigen Gebrauch der Mietsache. Jeder Gebrauch einer Sache, mag er noch so vertragskonform sein, nutzt diese ab. Die Sorgfaltspflicht von Art. 257f Abs. 1 Kantonsgericht