b) Voraussetzung für eine Mietzinsherabsetzung ist gemäss Art. 259d OR, dass die Mietsache Mängel aufweist, welche die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen oder vermindern. Zudem ist Art. 259a OR zu entnehmen, dass der Mangel nicht vom Mieter selbst zu verantworten sein darf, wenn dieser seine Mängelrechte wahrnehmen will. Bei unbestrittenem Mangel kann sich der Vermieter folglich nur gegen ein Mietzinsherabsetzungsbegehren wehren, wenn er nachweist, dass der Mangel vom Mieter selbst verursacht wurde (vgl. Entscheid des Obergerichts Basel- Landschaft vom 2. März 1999, in: mp 2/00, S. 71 ff.).