Liege die Ursache der Schimmelbildung im Verhalten des Berufungsführers, könne dieser keine Mängelrechte geltend machen und es gebe keine Mängel, die durch die Berufungsgegnerin zu beheben seien. Entsprechend sei das Begehren um monatliche Mietzinsherabsetzung in Höhe von Fr. 379.00 abzuweisen. Gegen diese vorderrichterliche Würdigung des Gutachtens und die Beurteilung der Verantwortlichkeit für den Schimmelbefall bringt der Berufungsführer zahlreiche Einwendungen vor, welche nachfolgend zu prüfen sind.