Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorderrichter dem Berufungsführer Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht vorliegenden Akten gewährte. Dem Vorderrichter lagen die einzelnen Messresultate selbst nicht vor, weshalb er diese dem Berufungsführer auch nicht vorlegen konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.