29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Solange keine Indizien für die Unrichtigkeit der vom Experten vorgenommenen Datenanalyse vorliegen, besteht für das Gericht kein Anlass, selbst jedes dargestellte Tagesresultat nachzurechnen. In casu bestritt der Berufungsführer die Richtigkeit der grafischen Datenauswertung bzw. die Zusammenfassung der Einzelresultate bis heute nicht. Das Gericht durfte daher auf die Einholung der detaillierten Auswertung der Messungen verzichten.