Mithin hat er die Richtigkeit der aufgeführten und zusammengefassten Messresultate nicht bestritten. Die prozessuale Obliegenheit von § 103 aZPO gebot aber, dass er die Richtigkeit der Messresultate bzw. die Darstellung der einzelnen Messresultate als Zusammenfassung eines Tagesergebnisses bereits mit seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2012 gerügt hätte. Weil der Berufungsführer dies nicht tat, haben die Messergebnisse bzw. die grafische Darstellung als Zusammenfassung von Tagesergebnissen als anerkannt zu gelten. Erst in seiner Stellungnahme vom 21. November 2012 zum Ergänzungsgutachten von D.________ vom 30. August 2012 (vgl. Vi-act.