e) Das gerichtliche Gutachten von D.________, vom 12. April 2012 (vgl. Viact. D.4.1) wurde den Parteien unter Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt (Vi-act. D.5). Die Parteien wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Erläuterung, Ergänzung oder Bestellung eines anderen Gutachters verlangen können. Der damals anwaltlich vertretene Berufungsführer liess sich am 12. Juni 2012 rechtzeitig zum gerichtlichen Gutachten vernehmen (Vi-act. D.7). Darin erhob er diverse Einwendungen gegen das Gutachten.