macht, dass sie Tatsachen, Bestreitungen und Einreden aus zureichenden Gründen nicht rechtzeitig vorbrachte, wenn das Gericht Tatsachen von Amtes wegen zu beachten hat oder wenn die Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen als Folge der Befragung durch den Richter erfolgen (§ 104 aZPO). Diese in § 104 aZPO genannten Ausnahmefälle sind eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden. Absichtliche oder fahrlässige Säumnis einer Partei verdient keinen Schutz (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., 3. Auflage, Zürich 1997, § 115 ZPO N 1 und 5; RK1 2007 24 vom 9. Juni 2007, E. 7.a).