vgl. § 153 aZPO). Nimmt eine Partei eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vor, so ist sie säumig und das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt (vgl. § 103 ZPO SZ). Vorbringen gelten nur dann als nicht verspätet, wenn die Anträge erst im Laufe des Prozesses veranlasst wurden, wenn Behauptungen, Bestreitungen und Einreden sofort durch Urkunden bewiesen werden können oder sich deren Richtigkeit aus den Prozessakten ergibt, wenn die Partei glaubhaft Kantonsgericht Schwyz 14