Aus dem Gutachten muss lückenlos ersichtlich sein, worauf der Experte seine Schlussfolgerungen stützt. Dementsprechend sollte ein Gutachten unter anderem allfällige Beilagen wie Fotos, Pläne, Skizzen, Berechnungen und Auswertungen enthalten, soweit diese nicht bereits in die anderen Teile des Gutachtens integriert sind (Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 187 N 3a; Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in: AJP 1999, S. 572 f.).