c) Ein Gutachten umfasst die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen betreffend eine Sachfrage für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch eine oder mehrere Sachverständige (Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 183 N 1 f.). Es soll alle zu begutachtenden wesentlichen Elemente enthalten und gleichzeitig möglichst knapp, konzentriert und informativ sein (Rüetschi, a.a.O., Art. 183 N 26). Aus dem Gutachten muss lückenlos ersichtlich sein, worauf der Experte seine Schlussfolgerungen stützt.