Dieses Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten, die geeignet sind, die Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387, E. 3.2). Daraus ergibt sich auch ein Anspruch auf Aktenvollständigkeit und die Pflicht der Behörden, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten (BGE 130 II 473, E. 4). Kantonsgericht Schwyz 13