b) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 52 Abs. 1 aZPO; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich für die Parteien eines Verfahrens das vorbehaltlose Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (§ 52 Abs. 2 aZPO; vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 503, mit Verweis auf BGE 129 I 249, E. 3). Dieses Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten, die geeignet sind, die Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387, E. 3.2).