Der Experte habe unzulässige Wärmebrücken nur deshalb ausgeschlossen, weil keine Messdateien für den Messpunkt 1 vorhanden gewesen seien. Entsprechend habe der Experte einen Mangel am Mietobjekt verneint. Aus diesem Grund und weil das Urteil auf das gerichtliche Gutachten abstelle, würden die verlangten Belege auch eine wesentliche Grundlage des vorderrichterlichen Entscheids bilden.