3. Zwischen den Parteien besteht seit dem 15. Dezember 2005 ein Mietverhältnis betreffend ein Loft/Atelier an der F.________strasse yy in Schindellegi (Vi-act. C, BB 2). Unbestrittenermassen ist dieses Mietobjekt von Schimmelpilz befallen. Die Parteien sind sich indessen uneinig darüber, auf was die Schimmelpilzbildung zurückzuführen ist. Währendem der Berufungsführer davon ausgeht, dass die mangelhafte Baukonstruktion Grund dafür sei, ist die Berufungsgegnerin der Meinung, dass die Ursache des Schimmelpilzes im mangelhaften Lüften des Mietobjektes durch den Berufungsführer liegt. Zur Klärung dieser Frage holte der Vorderrichter ein Gutachten ein.