Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies umgehend zu erfolgen (BGer 5A_155/2013 vom 17. April 2013, E. 1.4). Der Berufungsführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb von ihm nicht verlangt werden kann, die Rechtsprechung zum unbedingten Replikrecht zu kennen. Insoweit als seine replicando vorgebrachten Ausführungen entscheidrelevant wären, wären diese somit zu berücksichtigen.