d) Zu den Ausführungen des Berufungsführers in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 10. Juli 2014, welche er replicando vorbrachte (vgl. act. 14, Ziff. II), ist festzuhalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel lediglich angezeigt (aber nicht zwingend vorgeschrieben) gewesen wäre, wenn die Berufungsgegnerin in ihrer Berufungsantwort Noven vorgebracht hätte, was sie indessen nicht tat. Nichtsdestotrotz gewähren Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK dem Kantonsgericht Schwyz 11