c) Vorliegend beabsichtigte der Vorderrichter von Anfang an die Eröffnung des Entscheids mit schriftlicher Begründung (vgl. Vi-act. E.65). Die Eröffnung des begründeten Entscheids gegenüber dem Berufungsführer scheiterte indessen zunächst an der nicht möglichen Zustellung mittels eingeschriebener Postsendung (vgl. Vi-act. E.65). Der Vorderrichter eröffnete den Entscheid deshalb gegenüber dem Berufungsführer gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt (vgl. Vi-act.