Bei diesem Anspruch geht es aber darum, dass die betroffene Partei konkret Stellung nimmt zu einer vorangehenden Eingabe der Gegenpartei; dieser Anspruch dient nicht der Ergänzung einer eigenen Rechtsschrift. Namentlich ist der zweite Schriftenwechsel dann angebracht, wenn eine Partei in der Berufung, in der Berufungsantwort oder mit einer allfälligen Anschlussberufung erhebliche neue Tatsachen vorbringt und die Rechtsmittelinstanz von einer mündlichen Verhandlung absieht (Sterchi, a.a.O., Art. 316 N 16).