144 Abs. 1 ZPO), darf bei ungenügender Begründung keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden. Dies bedeutet, dass eine nicht ansatzweise genügende Begründung nicht auf dem Umweg über Art. 132 ZPO nach Ablauf der Berufungsfrist noch verbessert werden kann (Sterchi, a.a.O., Art. 311 N 21). Fehlt es an einer Berufungsbe- Kantonsgericht Schwyz 9 gründung, tritt die Berufungsinstanz auf das Rechtmittel somit nicht ein (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2).