cc) Schliesslich beginnt mit der Eröffnung des begründeten Entscheids die 30-tägige Berufungsfrist zu laufen. Die Berufung ist innert dieser Frist schriftlich und begründet bei der Berufungsinstanz einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die berufungsführende Partei hat ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 N 36). Weil die Berufungsfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), darf bei ungenügender Begründung keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden.