Dazu werden das Urteilsdispositiv des Entscheids und das Rubrum publiziert, mit dem Hinweis, dass bei der Gerichtskanzlei ein vollständiges Exemplar für den Adressaten aufliegt (Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 141 N 5). In diesem Fall gilt der begründete Entscheid mit Publikation im Amtsblatt als eröffnet (vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO).