138 Abs. 1, 2 und 3 ZPO). Ist die Zustellung des begründeten Entscheids mittels eingeschriebener Postsendung und damit die Eröffnung des Urteils auf diesem Weg unmöglich, erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Dazu werden das Urteilsdispositiv des Entscheids und das Rubrum publiziert, mit dem Hinweis, dass bei der Gerichtskanzlei ein vollständiges Exemplar für den Adressaten aufliegt (Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art.