bb) Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Es ist dem erstinstanzlichen Gericht somit freigestellt, den Entscheid mit einer schriftlichen Begründung zu eröffnen. Die Zustellung des begründeten Entscheids hat nach den Vorschriften von Art. 138 ff. ZPO zu erfolgen (Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 239 N 15). In der Regel gilt der begründete Entscheid daher mit erfolgter Zustellung der eingeschriebenen Postsendung als eröffnet (vgl. Art. 138 Abs. 1, 2 und 3 ZPO).