Ob der Entscheid, gegen welchen ein neurechtliches Rechtmittel ergriffen wird, als (richtig) eröffnet gilt, ist demnach gestützt auf Bundesrecht und nicht nach der bisherigen kantonalen Zivilprozessordnung zu entscheiden. Vorliegend kann gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. August 2013 gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZPO die neurechtliche Berufung erhoben werden. Für die Eröffnung des vorderrichterlichen Entscheids ist daher auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung abzustellen. Kantonsgericht Schwyz 8