Für die Rechtsmittel gilt sodann das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hat hierzu entschieden, dass der Begriff der „Eröffnung“ im Sinne von Art. 405 Abs. 1 ZPO bundesrechtlicher Natur ist und als massgeblicher Zeitpunkt der Versand des Urteilsdispositivs (mit oder ohne Urteilsbegründung) durch das Gericht zu gelten hat (BGE 137 III 130, E. 2; vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 405 N 2). Ob der Entscheid, gegen welchen ein neurechtliches Rechtmittel ergriffen wird, als (richtig) eröffnet gilt, ist demnach gestützt auf Bundesrecht und nicht nach der bisherigen kantonalen Zivilprozessordnung zu entscheiden.