404 N 12, 18). Eine Anpassung an das neue Verfahrensrecht darf nur insoweit erfolgen, als nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ein Entscheid ergeht, der mit einem neurechtlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Damit die Anfechtung gewährleistet ist, hat der Entscheid bezüglich Inhalt und Eröffnung den Anforderungen des neuen Rechts (Art. 238 ff. ZPO) zu genügen (Willisegger, a.a.O., Art. 404 N 19; vgl. auch Walther, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 404 N 7 sowie Sterchi, ebenda, Art. 405 N 2).