Er habe somit für die Ausarbeitung der Berufungsschrift lediglich 17 Tage zur Verfügung gehabt. Die Publikation im Amtsblatt sei erfolgt, weil ihm das Urteil nicht habe postalisch zugestellt werden können. Ihn treffe kein Verschulden an der verspäteten Zustellung. Ein zweiter Schriftenwechsel würde ihm seinen rechtlichen Anspruch auf zusätzliche Zeit für die Berufungsbegründung gewähren.