2. Der Berufungsführer verlangt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Berufungsverfahren. Diesen Verfahrensantrag begründet er einerseits mit der ihm verweigerten Akteneinsicht in Bezug auf das gerichtliche Gutachten (hierzu nachfolgend E. 3) und andererseits mit der verspäteten Zustellung der Urteilsbegründung des angefochtenen Entscheids. Im Wesentlichen bringt er vor, dass er die Urteilsbegründung erst am 29. November 2013 erhalten habe. Die Publikation des Urteilsdispositivs im kantonalen Amtsblatt sei bereits am ________ erfolgt. Er habe somit für die Ausarbeitung der Berufungsschrift lediglich 17 Tage zur Verfügung gehabt.