Wert wiederkehrender Nutzung oder Leistung gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 ZPO). Der Berufungsführer fordert eine Mietzinsreduktion von monatlich Fr. 379.00 seit dem 19. Dezember 2008. Keine der Parteien macht geltend, dass das Mietverhältnis befristet oder inzwischen beendet ist. Die umstrittene Mietzinsherabsetzung von monatlich Fr. 379.00 ergibt jährlich Fr. 4‘548.00 und erweitert um das Zwanzigfache Fr. 90‘960.00.