d) Mit unaufgeforderter Eingabe vom 14. Juli 2014 ergänzte der Berufungsführer seine Berufungsschrift und nahm Stellung zur Berufungsantwort (act. 14). Diese Schreiben wurde der Berufungsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15), woraufhin die Berufungsgegnerin am 25. Juli 2014 Stellung nahm (act. 16). Das Kantonsgericht bediente den Berufungsführer am 28. Juli 2014 mit dieser Stellungnahme (act. 17). Auf die Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: