c) Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2014 entschied der Kantonsgerichtsvizepräsident, dass ein zweiter Schriftenwechsel einstweilen nicht vorgesehen sei. Zudem hielt er fest, dass über den Antrag, Einsicht in sämtliche Unterlagen und Einzelheiten der Expertise zu erhalten, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 13).