4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel des Lagerraums zu beheben. Bis zur Umsetzung dieser Massnahme durch die Beklagte sei der monatliche Mietzins seit dem 18. Dezember 2009 mit Fr. 5.00 herabzusetzen und dem Kläger zu viel geleistete Mietzinse zu 5% zurückzuerstatten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Der Berufungsführer stellte überdies die folgenden Verfahrensanträge: Kantonsgericht Schwyz 5