2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Mangel des Schimmelpilzbefalls zu beheben. Bis zur Umsetzung dieser Massnahme durch die Beklagte sei der monatliche Mietzins seit dem 19. Dezember 2008 mit Fr. 379.00 herabzusetzen und dem Kläger zu viel geleistete Mietzinse nebst Zins zu 5% zurückzuerstatten. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz für seine anwaltlichen und technischen Kosten zu leisten.