Diese werden von den geleisteten Kostenvorschusszahlungen von total Fr. 6‘000.-- bezogen. Der Kläger hat somit der Gerichtskasse Fr. 7‘310.35 zu bezahlen. 3. Der Kläger hat die Beklagte ausserrechtlich mit Fr. 8‘500.-- zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Zufertigung) E. a) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 16. Dezember 2013 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1): 1. Das einzelrichterliche Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 28. August 2013 sei aufzuheben.